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Ehe und Lebenspartnerschaft

Rechtliche Unterschiede zwischen eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten und Ehepartnern

Emotional sind alle Paare über ihre Liebe und ihr gemeinsames Leben miteinander verbunden – egal welches Geschlecht sie haben und wie sie ihre Beziehung bezeichnen. Doch rechtlich kommt es darauf an, wie die Beziehung einzuordnen ist. Je nach rechtlicher Beziehung bestehen nämlich verschiedene Rechte und Pflichten.

Wie unterscheiden sich eingetragene Lebenspartner und Lebenspartner als Lebensgefährten?

Um den Unterschied zur Ehe zu verdeutlichen, ist es hilfreich, vorab den Unterschied der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu der Lebensform herauszustellen, in der Lebenspartner lediglich als Lebensgefährten zusammenleben.

Dort, wo das Gesetz von Lebenspartnerschaft spricht, ist stets die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint. Der Verweis auf die Eintragung ist wichtig, um diese Lebensform gegenüber rechtlich unverbindlichen Formen des menschlichen Lebens abzugrenzen. Mit der Eintragung ist die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister gemeint, das die Standesämter neben dem Eheregister führen.

Nicht in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragene Lebenspartnerschaften sind zwar gleichfalls Partnerschaften, begründen aber keine gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich allein aus ihrer gemeinsamen Lebensführung. Partner solcher Beziehungen werden landläufig als Lebensgefährten bezeichnet.

Solange Ihre Partnerschaft nicht nach den Vorgaben des Gesetzes ordnungsgemäß geschlossen und damit offiziell im Lebenspartnerschaftsregister registriert und eingetragen ist, leben Sie mit einem Partner in rechtlicher Sicht wie fremde Personen miteinander. Ihr Verhältnis als nicht eingetragener Lebenspartner regelt sich dann nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.

Wie unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe?

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft zielten von Anfang an darauf ab, die Paare rechtlich möglichst gleichzustellen. Das Lebenspartnerschaftsrecht lehnt sich daher an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Vielfach verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf das Eherecht. Viele Vorschriften des Eherechts kommen damit zur Anwendung. Mit der Einführung der Ehe für alle sollte eine endgültige Gleichstellung erfolgen, indem auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung ermöglicht wurde. Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen, sollen von der Gleichstellung gleichermaßen profitieren – es gibt jedoch noch letzte Unterschiede.

So besteht ein zentraler Unterschied im Adoptionsrecht: Möchten sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner den Wunsch einer Familie mit Kindern erfüllen und sind dafür auf die Adoption eines fremden Kindes angewiesen, müssen sie die Sukzessivadoption anstreben. Dabei adoptiert zunächst ein Lebenspartner das Kind und in einem weiteren Schritt dann der andere Lebenspartner.

Weitere Unterschiede zeigen sich im Abstammungsrecht. Während bei Ehen zwischen Mann und Frau der Mann rechtlich automatisch als Vater anerkannt wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wird die Lebenspartnerin bzw. Ehefrau der Mutter nicht automatisch rechtlicher Elternteil des Kindes. Sie muss das Kind erst im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um auch rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden.

Es gibt schon länger Vorstöße für Reformen des Abstammungsrechts. Zudem hat der Berliner Senat beschlossen, einen Entschließungsantrag zur Reform des Abstammungsrechts in den Bundesrat einzubringen. Auch dem Bundesverfassungsgericht liegen entsprechende Fälle vor, über die es nun entscheiden muss. 

Wie unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe?

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft zielten von Anfang an darauf ab, die Paare rechtlich möglichst gleichzustellen. Das Lebenspartnerschaftsrecht lehnt sich daher an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Vielfach verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf das Eherecht. Viele Vorschriften des Eherechts kommen damit zur Anwendung. Mit der Einführung der Ehe für alle sollte eine endgültige Gleichstellung erfolgen, indem auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung ermöglicht wurde. Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen, sollen von der Gleichstellung gleichermaßen profitieren – es gibt jedoch noch letzte Unterschiede.

So besteht ein zentraler Unterschied im Adoptionsrecht: Möchten sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner den Wunsch einer Familie mit Kindern erfüllen und sind dafür auf die Adoption eines fremden Kindes angewiesen, müssen sie die Sukzessivadoption anstreben. Dabei adoptiert zunächst ein Lebenspartner das Kind und in einem weiteren Schritt dann der andere Lebenspartner.

Weitere Unterschiede zeigen sich im Abstammungsrecht. Während bei Ehen zwischen Mann und Frau der Mann rechtlich automatisch als Vater anerkannt wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wird die Lebenspartnerin bzw. Ehefrau der Mutter nicht automatisch rechtlicher Elternteil des Kindes. Sie muss das Kind erst im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um auch rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden.

Es gibt schon länger Vorstöße für Reformen des Abstammungsrechts. Zudem hat der Berliner Senat beschlossen, einen Entschließungsantrag zur Reform des Abstammungsrechts in den Bundesrat einzubringen. Auch dem Bundesverfassungsgericht liegen entsprechende Fälle vor, über die es nun entscheiden muss.